Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22c HwO
§ 22c HwO
(1) In den Fällen des § 22b Absatz 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1403).
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) 1 Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. 2 Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
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