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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 HwO
§ 62 HwO
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, dass er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Handwerksinnung handelt.
(2) 1 Beschlüsse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. 2 Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 3 Der Beschluss auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. 4 Sind in der ersten Innungsversammlung 3/4 der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen 4 Wochen eine 2. Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann. 5 Satz 3 gilt für den Beschluss zur Bildung einer Vertreterversammlung (§ 61 Absatz 1 Satz 3) mit der Maßgabe, dass er auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden kann.
(3) 1 Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. 2 Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
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