Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 122a HwO
§ 122a HwO
§ 122a eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1) 1 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des 3. Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. 6. 2022 die am 30. 6. 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2 Endet die vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses binnen des sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich seine Berufung bis zum Ablauf des 30. 6. 2022.
(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. 6. 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des 30. 6. 2022 begonnenen Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über den dort genannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
(3) 1 Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. 6. 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem 1. 7. 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. 7. 2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meisterprüfungsausschusses wahr. 2 Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. 7. 2022 alle erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service