Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 223a InsO
§ 223a InsO, Gruppeninterne Drittsicherheiten
1 Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2 Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3 § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 223a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
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