Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 353 InsO
§ 353 InsO, Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) 1 Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2 § 722 Absatz 2 und § 723 Absatz 1 ZPO gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Absatz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
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