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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17d KHG
§ 17d KHG, Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
§ 17d eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(1) 1 Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. 2 Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. 3 Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V einbezogen werden können. 4 Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein. 5 Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. 6 Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. 7 Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Kosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert, die ab dem 1. 1. 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen sollen; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 3a ist entsprechend anzuwenden. 8 Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 SGB V festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. 9 Vor dem 1. 1. 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen erfolgen. 10 Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psych-PV zur Personalausstattung weiter. 11 Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. 9. 2024 Entgelte zu vereinbaren.
Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Sätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 11 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(2) 1 Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 2 Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. 3 Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart. 4 Die Vorgaben des § 17b Absatz 1a für Zu- und Abschläge gelten entsprechend. 5 Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Absatz 1a Nummer 6 und § 5 Absatz 2 KHEntgG entsprechend. 6 Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 5 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(3) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. 2 Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für Einrichtungen, die die Psych-PV anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psych-PV auszugehen. 3 Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 4 § 17b Absatz 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. 5 Zusätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweit psychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.
Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(4) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. 2 Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. 3 Das Vergütungssystem wird bis zum 1. 1. 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. 4 Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 5 Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. 1. 2018 eingeführt. 6 Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt. 7 Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmungen der BPflV von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen. 8 Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem BMG bis zum 30. 6. 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b SGB V und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvorhaben vor. 9 In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. 10 Das BMG legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(5) 1 Für die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Absatz 5 entsprechend. 2 Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen.
(6) 1 Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;
- 2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
- 3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 zu bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Sätze 2, 4 und 5 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(7) Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.
(8) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch. 2 Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. 3 § 17b Absatz 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Erste Ergebnisse sind im Jahr 2017 zu veröffentlichen.
Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 KHEntgG mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und e und Nummer 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind.
Absatz 9 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
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