Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 KSVG
§ 33 KSVG, [Erstattung zu Unrecht entrichteter Künstlersozialabgabe]
(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten.
(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.
(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 SGB IV entsprechend.
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