Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36a KSVG
§ 36a KSVG, [Anwendung des Sozialgesetzbuches]
§ 36a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. 2 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschussberechtigten findet § 32 SGB I entsprechende Anwendung.
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