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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SEAG
§ 29 SEAG, Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) 1 Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst. 3 Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) 1 Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das aufgrund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. 2 Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) 1 Das Gericht hat auf Antrag des Verwaltungsrats ein Mitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Der Verwaltungsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. 3 Ist das Mitglied aufgrund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den 10. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Mio. EUR erreichen, den Antrag stellen. 4 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Mitglieds, für das es bestellt ist.
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