Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 SEAG
§ 57 SEAG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 57 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) 1 § 53 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 53 in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) 1 § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. 1. 2022 anzuwenden. 2 § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. 7. 2021 bestellt worden sind.
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