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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a SGB I
§ 28a SGB I, Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 28a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
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