Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB III
§ 20 SGB III, Berufsrückkehrende
Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
- 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und
- 2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl. I S. 1648) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
§ 20 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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