Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31a SGB III
§ 31a SGB III, Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 31a eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) 1 Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2 Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:
- 1. Name,
- 2. Vorname,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Geschlecht,
- 5. Wohnanschrift,
- 6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
- 7. erreichter Abschluss.
(2) 1 Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2 Erforderlich sind folgende Daten:
- 1. Name,
- 2. Vorname,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhebung.
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