Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 71 SGB III
§ 71 SGB III, Auszahlung
§ 71 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 EUR abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2 Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 EUR.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service