Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 114 SGB III
§ 114 SGB III, Leistungsrahmen
§ 114 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des 2. bis 5. Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 SGB IX gilt entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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