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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 151 SGB III
§ 151 SGB III, Bemessungsentgelt
§ 151 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 SGB IV sind nicht zu berücksichtigen. 2 Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
- 1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
- 2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
- 1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
- 2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b SGB IV erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
- 3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 BBiG als Mindestvergütung maßgebliche Betrag,
- 4. für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
Nummer 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710), geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt 1/30 des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BBiG maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(5) 1 Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2 Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. 3 Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
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