Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 372 SGB III
§ 372 SGB III, Satzung und Anordnungen
§ 372 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des BMAS.
Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) 1 Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2 Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3 Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
(4) Das BMAS kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von 4 Monaten, nachdem das BMAS sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst.
Absatz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 2 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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