Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 384 SGB III
§ 384 SGB III, Geschäftsführung der Regionaldirektionen
§ 384 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2 Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service