Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB IV
§ 34 SGB IV, Satzung
(1) 1 Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. 2 Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.
(2) 1 Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. 2 Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3 Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
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