Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB IV
§ 39 SGB IV, Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
- 1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
- 2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
- 3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) 1 Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2 Die Satzung bestimmt das Nähere.
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