Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44c SGB XII
§ 44c SGB XII, Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1. dem 2. Abschnitt des 13. Kapitels sowie
- 2. dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB X
Bisheriger § 44a, eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557), wurde § 44c durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
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