Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 128b SGB XII
§ 128b SGB XII, Persönliche Merkmale
§ 128b eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
- 1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
- 2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
- 3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
- 4. Träger der Leistung,
- 5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
- 6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
- 7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem 3. und 5. bis 9. Kapitel,
- 8. Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g SGB VI.
Nummer 7 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
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