Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 SGB XII
§ 140 SGB XII, Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 140 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. 12. 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
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