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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11b SVG
§ 11b SVG, Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 11b eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(1) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie
- 1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind oder
- 2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) 1 Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem SGB V und dem SGB XI entsprechen. 2 Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 SGB V und nach § 25 SGB XI familienversichert wären. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 SGB V und nach § 61 Absatz 2 Satz 1 SGB XI oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. 4 Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 SGB XI unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. 5 Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme richtet. 6 Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3) 1 Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. 2 Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(4) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte frühere Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V nur aufgrund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben. 2 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. 3 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des früheren Soldaten auf Zeit 50 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V überschreiten. 4 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 % der beitragspflichtigen Einnahmen des früheren Soldaten auf Zeit betragen. 5 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Sätze 1 und 3 bis 5 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(5) 1 Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer durchgeführten Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. 2 Dies gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nachversicherung, wenn aufgrund des mit der Durchführung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(6) 1 Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. 2 § 166 Absatz 1 Nummer 1c SGB VI gilt entsprechend. 3 Für Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen aufgrund von Absatz 5 Beitragszahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zustehen und die aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c SGB VI mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV zu berücksichtigen ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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