Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13c SVG
§ 13c SVG, Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
(1) 1 Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1. des § 7 Absatz 8 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
- 2. des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5. des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
Nummer 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von 3 Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4. einer Elternzeit,
- 5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
- 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2 Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3 § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
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