Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SVG
§ 41 SVG, Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des SG leisten
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b oder nach dem 4. Abschnitt des SG leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 BeamtVG über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 BeamtVG über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730).
(2) 1 Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach dem WPflG oder nach § 58b SG leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 6 Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 EUR. 2 Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. 3 Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. 4 § 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 31. 7. 2010 (BGBl. I S. 1052), G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
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