Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SVG
§ 42 SVG, Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des SG leisten
(1) 1 Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens 6 Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. 2 Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat aufgrund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
(2) 1 § 49 Absatz 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entsprechend. 2 Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
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