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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 SVG
§ 85 SVG, Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 BVG.
(2) 1 Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. 2 Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des BVG oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. 3 Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom BMVg im Einvernehmen mit dem BMAS erteilt werden muss.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2416).
(4) 1 Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. 2 § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 BVG gelten entsprechend. 3 Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. 4 Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das BMVg feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 5 Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) 1 Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. 2 Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
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