Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 96a SVG
§ 96a SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 1. 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. 1. 2001 vorhandene Berufssoldaten
(1) 1 Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 Absatz 2 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. 1. 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. 1. 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. 12. 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
- 1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
-
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands (Prozent) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent) vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6 vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2 vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8 - 2. § 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
-
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1. 1. 2002 5 vor dem 1. 1. 2003 6 vor dem 1. 1. 2004 7
Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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