Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 SVG
§ 97 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. 1. 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1. 1 Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verb. mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 BeamtVG sind anzuwenden. 2 Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des BeamtVG, des SVG sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. 9. 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
- 2. 1 § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 2. Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. 2 § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt; § 55 ist in der am 1. 1. 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. 4 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.
- 3. 1 Mit dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt. 2 § 96 Absatz 5 bleibt unberührt.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 11. 2010 (BGBl. I S. 1552) und G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
(2) 1 Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. 12. 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. 1. 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 2. Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. 2 § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt. 3 § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden.
(3) 1 Ab der ersten auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur 7. Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. 12. 2002 | Anpassungsfaktor |
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208. |
(4) 1 In Versorgungsfällen, die vor der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der 8. Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. 2 Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. 3 Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 4 Er ist ab dem Tag der 8. Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) 1 § 43 dieses Gesetzes in Verb. mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG ist in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde. 2 § 43 dieses Gesetzes in Verb. mit § 20 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG ist in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist. 3 § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 4 In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(6) 1 In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 Absatz 3 BeamtVG gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Fassung. 2 In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 BeamtVG sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. 12. 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 EUR für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge:
-
Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462 - 2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. 1. 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verb. mit § 107b Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. 12. 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
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