Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 2 § 8 MVV-RL
Anlage I Ziff. 2 § 8 MVV-RL, Qualitätssicherung
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten fachkundige Kommissionen zur Beratung bei der Erteilung von Genehmigungen für Substitutionsbehandlungen nach § 2 sowie für die Qualitätssicherung und die Überprüfung der Indikation nach § 3 durch Stichproben im Einzelfall (Qualitätssicherungskommissionen) ein. Die Kommissionen bestehen aus 6 Mitgliedern. 3 in Fragen der Opioidabhängigkeit fachkundige Mitglieder werden von der Kassenärztlichen Vereinigung benannt, darunter sollen 2 Ärztinnen oder Ärzte mit besonderer Erfahrung in der Behandlung von Suchtkranken sein. 2 in Drogenproblemen fachkundige Mitglieder werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und ein in Drogenproblemen fachkundiges Mitglied von den Verbänden der Ersatzkassen benannt. Die Krankenkassen können sich in den Kommissionen auch durch Ärztinnen oder Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vertreten lassen.
(2) Die Qualitätssicherungskommission kann von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten zu allen Problemen der qualifizierten substitutionsgestützten Behandlung (z. B. Indikationsstellung, notwendige Begleitmaßnahmen, Beigebrauchsprobleme, Indikation zum Abbruch) mit der Bitte um Beratung angerufen werden.
(3) Die Kommissionen nach Absatz 1 haben die Qualität der vertragsärztlichen Substitution und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 durch Stichproben im Einzelfall zu überprüfen. Pro Quartal sind mindestens 2 % der abgerechneten Behandlungsfälle im Rahmen einer Zufallsauswahl zu prüfen. Auf Beschluss der Kommission können zusätzlich einzelne Ärztinnen oder Ärzte für eine umfangreichere Prüfung ausgewählt werden. Zum Zweck der Prüfung der Qualität der substitutionsgestützten Behandlung haben die substituierenden Ärztinnen oder Ärzte auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung pseudonymisiert die patientenbezogenen Dokumentationen gemäß § 6 mit den jeweiligen umfassenden Therapiekonzepten und den Behandlungsdokumentationen mit Zwischenergebnissen der Qualitätssicherungskommission vorzulegen. Die patientenbezogenen Dokumentationen sind dabei nach demselben Verfahren zu pseudonymisieren, das auch bei der Übermittlung an das Substitutionsregister gemäß § 5b Absatz 2 BtMVV zur Anwendung kommt.
(4) Die Qualitätsprüfungen nach Absatz 3 umfassen die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Richtlinie.
(5) Das Ergebnis der Überprüfung ist der substituierenden Ärztin oder dem substituierenden Arzt schriftlich mitzuteilen, sie oder er ist ggf. auf Qualitätsmängel in der Substitution hinzuweisen. In gemeinsamer Beratung ist darauf hinzuwirken, dass diese Mängel behoben werden. Gelingt es trotz wiederholter Anhörung und Beratung der Ärztin oder des Arztes nicht, eine richtliniengemäße Substitutionsbehandlung zu erreichen, kann der Ärztin oder dem Arzt die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Substitution durch die Kassenärztliche Vereinigung entzogen werden.
(6) Die Qualitätssicherungskommission erstattet alle 2 Jahre der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeit und die bisherigen Erfahrungen mit der Substitutionsbehandlung in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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