Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 15 § 4 MVV-RL
Anlage I Ziff. 15 § 4 MVV-RL, Eckpunkte zur Qualitätssicherung
(1) Die Leistungen nach § 1 können nur von Fachärztinnen oder Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden, die über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten mit der Lichtbehandlung verfügen.
(2) Im Rahmen der Behandlung sind von der Ärztin oder dem Arzt zu gewährleisten:
- - die Aufklärung der Patientinnen oder der Patienten insbesondere auch über unerwünschte Wirkungen (z. B. Entwicklung von Malignomen) und Wechselwirkungen der Behandlung (z. B. Interaktion mit Medikamenten),
- - die fachgerechte Durchführung der Bade- und Lichtbehandlung insbesondere im Hinblick auf die Handhabung und Einstellung der Behandlungsgeräte, die Umsetzung des anzuwendenden Behandlungsschemas sowie die Schulung des medizinischen Personals,
- - die unmittelbare Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes während der Behandlung, die fachgerechte, regelmäßige Wartung der Therapiegeräte inkl. der Kontrolle der Gerätedosimetrie,
- - die Durchführung in geeigneten Räumlichkeiten.
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