Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.4. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.4. RS 2024/03, In einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger)
Auch in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und hauptberuflich Selbständige mit Wohnort in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in einem der Abkommensstaaten (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) haben Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierbei sind lediglich Besonderheiten in der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 7.2.3.2.1).
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