Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.12. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.12. RS 2024/03, Rentnerinnen/Rentner, Rentenantragstellende und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger
(1) Die in der KVdR versicherten Beziehenden
- - einer Hinterbliebenenrente,
- - einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- - einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Absatz 2 SGB V),
- - einer Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
- - einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
- - die nach § 189 SGB V versicherten Rentenantragstellenden
(2) Versicherungspflichtige (z. B. Beschäftigte), die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erhalten und daneben beitragspflichtiges Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, haben neben dem Kinderkrankengeldanspruch aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung auch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen aus der nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit.
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