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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5. RS 2024/03
Ziff. 4.5. RS 2024/03, Kinder
(1) Das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind muss gesetzlich versichert sein. Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht nicht nur dann, wenn das Kind im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert ist, sondern auch, wenn es selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, z. B. aufgrund
- - der Beantragung einer Waisenrente nach § 189 Absatz 1 SGB V,
- - des Bezuges einer Waisenrente nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V oder
- - einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V.
(2) Kinder gelten ebenso als gesetzlich versichert, wenn sie in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) wohnen und bei einem Träger des Wohnstaates entweder als Familienangehörige oder als versicherte Person zulasten einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben sind.
(3) Versicherte, deren Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, haben für krankheitsbedingt notwendige Betreuungszeiten dieser Kinder keinen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V (BSG, Urteil vom 31. 3. 1998 — B 1 KR 9/96 R).
(4) Zu den Kindern im Sinne des § 45 SGB V gehören:
- - leibliche Kinder,
- - Adoptivkinder,
- - Pflegekinder (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 SGB I),
- - Stief- und Enkelkinder, wenn sie von der anspruchsberechtigten Versicherten/dem anspruchsberechtigten Versicherten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB V überwiegend unterhalten werden oder in ihren/seinen Haushalt aufgenommen wurden (Stiefkinder sind auch die Kinder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners 1 eines Mitglieds) und
- - Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der/des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder der/des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB V).
(5) Für Familienangehörige, die in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wohnen, richtet sich der Anspruch der Familienangehörigen, d. h. auch der der Kinder, nach den Rechtsvorschriften des Wohnortträgers. Ist das Kind dort gesetzlich versichert, gilt es auch als versichert im Sinne des § 45 SGB V. Es ist irrelevant, ob das Kind dort einen abgeleiteten oder einen eigenen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hat.
(6) Die/der Versicherte sollte bestätigen, dass ihr/sein Kind gesetzlich krankenversichert ist. Sollten Zweifel bestehen, kann für den Nachweis einer gesetzlichen Versicherung des Kindes in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich im Rahmen des S_BUC_24 das SED S040 bzw. im Rahmen des H_BUC_01 das SED H001 versendet werden.
(7) Sofern das Kind in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) versichert ist, erfolgt keine Gleichstellung der Versicherung des Kindes. Hierfür müsste es in den jeweiligen Abkommen gesonderte Gleichstellungsvorschriften geben. Diese sind jedoch nicht vorhanden.
1 Lebenspartner im Sinne dieser Erläuterungen sind eingetragene Lebenspartner nach dem "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. 2. 2001.
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