Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.3.8. RS 2024/03
Ziff. 7.3.8. RS 2024/03, Berechnung bei Beschäftigten mit flexibler Arbeitszeitenregelung
(1) Kommt es während der Arbeitsphase zu einer Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes, ist das Kinderkrankengeld auf Basis des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu ermitteln. Ausfallen kann nur das Arbeitsentgelt, was der Arbeitgeber ohne Freistellung wegen Erkrankung des Kindes der beschäftigten Person ausgezahlt hätte.
(2) Während der Arbeitsphase wird ein weiteres Arbeitsentgelt (Wertguthaben) "erarbeitet", welches jedoch nicht an die Beschäftigten ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird. Dieses Wertguthaben ist während der Arbeitsphase nicht der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Aus dem Wertguthaben entsteht demnach kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
(3) Tritt die Erkrankung des Kindes im Falle einer teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während einer Freistellungsphase aufgrund der vereinbarten flexiblen Arbeitszeit ein und kürzt der Arbeitgeber das nunmehr beitragspflichtige Wertguthaben entsprechend, hat er dies der Krankenkasse über den "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" zu melden. Die Krankenkasse hat daraus das Kinderkrankengeld zu ermitteln.
(4) Entscheidend für die flexible Arbeitszeit, den Beginn und das Ende der Arbeits- bzw. Freistellungsphase und den Aufbau des Wertguthabens sind jeweils die vertraglichen Absprachen zwischen den Beschäftigten und den Arbeitgebern. Diese müssen daher entsprechend berücksichtigt werden.
(5) Für weitere Informationen siehe auch Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06].
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service