Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1. RS 2024/03
Ziff. 9.3.1. RS 2024/03, Entlassungsentschädigung bei einem schwerstkranken Kind
Bei einer schweren Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V, die vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und weiterhin andauert, ruht der Kinderkrankengeldanspruch nicht, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. Kinderkrankengeld ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnitts 7.5 zu zahlen.
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