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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.2.1. RS 2024/03
Ziff. 9.5.2.1. RS 2024/03, Stationäre Mitaufnahme und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V
(1) Es gelten die Aussagen des Abschnittes 9.5.2, wonach ab dem Tag der Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V mehr besteht, wenn die Begleitung nach § 44b SGB V während des Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld beginnt und die stationäre Begleitung des Kindes damit nicht mehr möglich ist.
(2) Tritt die stationäre Mitaufnahme zur Begleitung des Kindes während einer Zeit ein, in der der Elternteil 1 eine oder einen anderen Versicherten im Sinne des § 44b SGB V begleitet und kann die Begleitung nach § 44b SGB V aufgrund der stationären Mitaufnahme zur Begleitung des Kindes nicht fortgeführt werden, endet der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(3) Daneben regelt § 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V mit Wirkung ab dem 1. 1. 2024, dass ein Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fällen einer medizinisch notwendigen Begleitung während einer stationären Behandlung eines Kindes nicht besteht, sofern für die stationäre Begleitung des Kindes Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird. Eltern haben auch in diesen Fällen ein Wahlrecht, welchen Krankengeldanspruch sie geltend machen wollen. Im Übrigen wird auf die Aussagen zu Anträgen auf Sozialleistungen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten des Abschnittes 9.5.2 verwiesen.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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