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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.9. RS 2024/03
Ziff. 9.9. RS 2024/03, Ruhen bei Auslandsaufenthalt
(1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland — demnach außerhalb des Staatgebiets der Bundesrepublik Deutschland — aufhalten. Nach dem Gesetzeswortlaut sind hiervon sowohl vorübergehende als auch gewöhnliche Aufenthalte im Ausland umfasst, weshalb das Ruhen neben einem dauernden Auslandsaufenthalt auch Urlaubs- und Geschäftsreisen betrifft.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben davon unberührt (§ 30 Absatz 2 SGB I). Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Leistungen (z. B. Kinderkrankengeld) nicht ruht, wenn sich die Versicherten in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) vorübergehend oder gewöhnlich aufhalten, da hier eine Gleichstellung mit dem deutschen Recht erfolgt. Infolgedessen beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 16 Absatz 1 Nummer 1 SGB V auf das sog. "vertragslose Ausland". Während eines Auslandsaufenthalts im "vertragslosen Ausland" besteht damit kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
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