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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.3. RS 2024/03
Ziff. 11.3. RS 2024/03, Medizinisch notwendige Mitaufnahme bei stationärer Behandlung
Im § 47 Absatz 10 Satz 1 SGB XIV sind lediglich die Tatbestände der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege genannt, aber durch den Verweis auf die Geltung des § 45 SGB V im § 47 Absatz 10 Satz 2 SGB XIV ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dabei auch den § 45 Absatz 1a SGB V und somit den Tatbestand der medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung (vgl. Abschnitt 4.2) im Blick hatte. Daher besteht ebenfalls in diesen Fällen für das aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen erkrankte Kind Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung für den mitaufgenommenen Elternteil 1 .
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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