Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. RS 2024/05
Ziff. 2. RS 2024/05, Allgemeines
(1) Mit diesen Umsetzungshinweisen geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene erste grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen für die auftragsweise Leistungserbringung durch die Krankenkassen im Rahmen des SGB XIV ab dem 1. 1. 2024.
(2) Die auf Grundlage der ursprünglichen Regelungen zum SGB XIV vom 12. 12. 2019 und des nachfolgenden Gesetzes zur Anpassung des SGB XII und des SGB XIV und weiterer Gesetze vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) erstellten Umsetzungshinweise beziehen sich auf die Themenbereiche, die für die Krankenkassen nicht nur direkt zum 1. 1. 2024, sondern auch zukünftig im Rahmen der Leistungserbringung von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Neben der Finanzierung der auftragsweisen Leistungserbringung für die Verwaltungsbehörden durch von den Ländern zu zahlende Pauschalabgeltungen und deren Verteilung auf die Krankenkassen gehört hierzu auch eine neu eingeführte Datenübermittlung zwischen Krankenkassen und Verwaltungsbehörden in den Jahren 2024 bis 2025. In den Jahren 2026 bis 2028 schließt sich dann für die Krankenkassen zudem eine Meldeverpflichtung der ihnen schädigungsbedingt entstehenden Leistungsaufwendungen an die Verwaltungsbehörden an. Zusätzlich bestehen entsprechende Meldeverpflichtungen der Krankenkassen gegenüber dem GKV-Spitzenverband.
(4) Im Weiteren ergeben sich für die Umsetzung der Krankenkassen in der Praxis zahlreiche Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der auftragsweisen Leistungserbringung für ihre Versicherten und "Zugeteilten". In den folgenden Abschnitten werden die ab dem 1. 1. 2024 wesentlichen Themen beschrieben und Hinweise für die Umsetzung in der Praxis der Krankenkassen gegeben.
(5) Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen aus der Praxis der Krankenkassen werden in geeigneter Art und Weise zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt, die dann final mit der Bundesstelle für Soziale Entschädigung (BfSE) und den Ländern abzustimmen sind. Bei Bedarf werden die Umsetzungshinweise fortlaufend aktualisiert.
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