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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2024/05
Ziff. 3.3. RS 2024/05, Wahlrechte
(1) § 57 Absatz 3 SGB XIV regelt, dass Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind, eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse wählen, die für die zuständige Verwaltungsbehörde die Krankenbehandlung nach § 42, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen, erbringt. Die Wahl ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben.
(2) Bei einer nicht fristgerechten Ausübung gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V entsprechend. Dies bedeutet, dass die zuständige Verwaltungsbehörde als die zur Meldung verpflichtete Stelle Geschädigte bei der Krankenkasse anzumelden hat, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, falls sie der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht spätestens 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihren Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht haben. Bestand zuvor keine Versicherung, meldet die zuständige Verwaltungsbehörde Geschädigte bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse an. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 SGB V gilt entsprechend.
(3) Das Wahlrecht nach § 57 Absatz 3 SGB XIV gilt grds. auch für sog. Bestandsfälle. D. h., dass auch die Anspruchsberechtigten, deren Anspruch auf Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach § 10 BVG oder in entsprechender Anwendung des § 10 BVG bis zum 31. 12. 2023 festgestellt worden ist, das Recht haben, eine Krankenkasse zu wählen, die die oben genannten Leistungen für die zuständige Verwaltungsbehörde erbringt, sofern sie nicht Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind.
(4) Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 SGB V zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die oben genannten Leistungen auftragsweise zu erbringen.
(5) Das Wahlrecht nach § 57 Absatz 3 SGB XIV gilt entsprechend für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.
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