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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2024/05
Ziff. 5.2. RS 2024/05, Erhöhung der Pauschale
(1) Da das SGB XIV vorsieht, dass die Krankenkassen ab dem 1. 1. 2024 auch auftragsweise Zahnersatz und weitere Heilmittel (Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Arbeitstherapie) zu erbringen haben, wird die Pauschalabgeltung im Jahr 2024 einmalig um 10 % erhöht. Die Festsetzung der Pauschalabgeltung selbst basiert auf der Grundlage der Erstattungsbeträge für die jeweiligen Entschädigungsgesetze aus dem Jahr 2023. In den Folgejahren wird dann der so für 2024 ermittelte Pauschalbetrag entsprechend der prozentualen Veränderung der Anzahl von Leistungsempfangenden und der Leistungsausgaben angepasst (vgl. § 60 Absatz 2 Sätze 5 und 6 SGB XIV).
(2) Die Regelung zur 10 %igen Erhöhung gilt für das Jahr 2024 auch für die auftragsweise Leistungserbringung für Soldatinnen und Soldaten nach dem SVG in Verb. mit dem BVG (Sonderregelung).
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