Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Gemäß § 60 Absatz 3 SGB XIV zahlen die zuständigen Länder ihre Anteile am Pauschalbetrag, die ihnen vom BMAS bekannt gegeben werden, in Teilbeträgen an den GKV-Spitzenverband. Für das jeweils erste Kalenderhalbjahr wird zum 1. 7. eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 % und zum Ende des Kalenderjahres der verbleibende Restbetrag geleistet.
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