Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.2. RS 2024/05
Ziff. 6.2.2. RS 2024/05, Bestandsfälle (bis 31. 12. 2024)
§ 60a Absatz 3 SGB XIV sieht eine weitere Konstellation vor, in der eine verpflichtende Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten seitens der Verwaltungsbehörden an die Krankenkasse vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um Berechtigte mit einem Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, die bereits vor dem 1. 1. 2024 Leistungen bezogen haben und die eine monatliche Entschädigungszahlung je nach Grad der Schädigung (GdS) gemäß § 83 SGB XIV oder eine Geldleistung nach § 144 SGB XIV beziehen. Die Daten dieser Personen haben die Verwaltungsbehörden bis spätestens zum 31. 12. 2024 an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Regelungen zu den Datenmeldungen bei Änderungen nach § 60a Absatz 1 und 2 SGB XIV gelten gleichermaßen.
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