Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 21 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Zusammenarbeit bei der Durchführung
(1) Bei der Durchführung der Gruppenprohphylaxe sollen die Krankenkassen mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen zusammenarbeiten.
(2) Dabei werden die Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam und einheitlich die Maßnahmen zur [Erkennung und] Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern. Das gilt sowohl für die Durchführung der Gruppenprophylaxe als auch für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen.
(3) Wenn in einer Region keine oder keine ausreichenden Maßnahmen der Gruppenprophylaxe durchgeführt werden, haben die Krankenkassen das Recht, diese Maßnahmen auch selbst durchzuführen. Auch in diesem Fall sind gemeinsame und einheitliche Regelungen erforderlich.
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