Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01
§ 24 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01, Einrichtungen
Für die Inanspruchnahme von [Medizinischen Vorsorgeleistungen] für Mütter und Väter kommen die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen in Betracht. . . Träger dieser Einrichtungen sind im Allgemeinen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Unter vergleichbaren Einrichtungen sind solche zu verstehen, die ebenfalls schwerpunktmäßig medizinische [Vorsorgeleistungen] für Mütter [und Väter] bzw. für Mütter [und Väter] mit Kindern durchführen. Für die Belegung von Einrichtungen des MGW oder gleichartigen Einrichtungen wird . . . vorausgesetzt, dass mit diesen Einrichtungen Versorgungsverträge im Sinne des § [111a] geschlossen sind.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service