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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Der Anspruch auf Leistungen der kieferorthopädischen Behandlung wird auf die Fälle beschrankt, in denen erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen oder drohen.
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