Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Wechsel der Krankenkasse während des kieferorthopädischen Behandlungsfalles
(1) Erfolgt während der kieferorthopädischen Behandlung ein Kassenwechsel, endet der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Versicherung. Die neu zuständige Krankenkasse übernimmt die weitere Leistungsgewährung in der jeweiligen prozentualen Erstattungshöhe von 80 bzw. 90 % der vertraglich vereinbarten Gebühren bis zum planmäßigen Abschluss der Behandlung. Das Übereinkommen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung bei Kassenwechsel vom 14. 2. 1974 (Anlage) findet weiterhin Anwendung [vgl. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel vom 9. 10. 2002].
(2) Die Erstattung des vom Versicherten getragenen Anteils in Höhe von 20 bzw. 10 % erfolgt von der bei Abschluss der Kfo-Behandlung zuständigen Krankenkasse.
(3) Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Versicherte zu dem Zeitpunkt versichert war, an dem die Behandlung in dem durch Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen wurde. Eine teilweise Rückforderung oder eine Verweisung zu anteiliger Kostenerstattung an früher zuständige Krankenkassen findet nicht statt. [Der vom Versicherten getragene Eigenanteil ist nach der Rechtsprechung des BSG beim ordnungsgemäßen Ablauf einer kieferorthopädischen Behandlung zu erstatten, wenn der Versicherte während der laufenden Kfo-Behandlung aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist (z. B. Wechsel zur PKV)].
(4) Als Tag des Abschlusses der Behandlung gilt der vom Kieferorthopäden/Zahnarzt bestätigte Tag, an dem das im Behandlungsplan medizinische bestimmte Ziel erreicht wurde.
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