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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
(1) Im Gegensatz zu Ziff. 2.2 setzt die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V nicht voraus, dass Krankenhausbehandlung geboten ist. Die häusliche Krankenpflege muss in diesen Fällen notwendig sein, um das Ziel der ärztlichen Behandlung, d. h. die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der Krankheit zu sichern.
(2) [Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bestimmen. Diese Leistungen sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI nicht zulässig].
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